Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.05.2013 - 10 ZB 11.41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13989
VGH Bayern, 27.05.2013 - 10 ZB 11.41 (https://dejure.org/2013,13989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.05.2013 - 10 ZB 11.41 (https://dejure.org/2013,13989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 2013 - 10 ZB 11.41 (https://dejure.org/2013,13989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausweisung; Divergenzrüge; ernstliche Zweifel; schwerwiegende Gründe; Wiederholungsgefahr; Recht auf Privatleben; Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90

    Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Ausländers ohne Bezug zum Land seiner

    Auszug aus VGH Bayern, 27.05.2013 - 10 ZB 11.41
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem in der Zulassungsbegründung bezeichneten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1991 (BVerfG, B.v. 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 - juris) ab.

    Der Kläger macht demgegenüber geltend, das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, der Umstand, dass ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit habe erwerben können oder es noch könne, sei bei der Entscheidung über seine Ausweisung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 - juris Rn. 15).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 27.05.2013 - 10 ZB 11.41
    Denn der Kläger hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2015 - 9 A 2025/13

    Begründung einer Entgeltpflicht für die Nutzung von im Privateigentum stehendem

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 9 A 849/13 -, n. v., im Anschluss an Bay.VGH, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 10 ZB 11.41 -, juris Rdnr. 17; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rdnr. 53; Kopp / Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 124a Rdnr. 50.
  • VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618

    Ausweisung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Ausweisungsschutz;

    Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Vorbringen als einen fristgerecht dargelegten Zulassungsgrund lediglich ergänzender Vortrag im Zulassungsverfahren noch berücksichtigt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 27. Mai 2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 17), begründet es jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2018 - 3 L 384/18

    Darlegungspflichten zur Berufungszulassung; Verfolgung in der Türkei; Zurechnung

    Neue Zulassungsgründe, etwa die Formulierung einer weiteren grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage, die nach Fristablauf geltend gemacht werden, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], Stand: Juni 2018, § 78 AsylG Rn. 548 ff.; zur vergleichbaren Regelung in § 124a VwGO siehe auch BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 10 ZB 11.41 -, juris Rn. 17 sowie Happ, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 53).
  • VGH Bayern, 12.02.2014 - 10 ZB 11.2156

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; ernstliche Zweifel; Erlöschen der bisherigen

    Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass ein in dem angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz zu einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 10 ZB 11.2349 - juris Rn. 6; B.v. 27.5.2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 10 ZB 12.1138

    Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Denn die damit geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr und der daraus gefolgerten Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung stellen gegenüber den in der fristgerecht eingegangenen Zulassungsbegründung dargelegten Zweifeln gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ermessenserwägungen der Beklagten in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden seien, keinen eigenständigen Zulassungsgrund bzw. keinen anderen Grund im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, sondern nur eine Ergänzung des bereits fristgerecht dargelegten Zulassungsgrundes (BayVGH, B.v. 27.5.2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 16 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53 und § 124 Rn. 22, 24).
  • VGH Bayern, 24.10.2014 - 10 C 13.2182

    Prozesskostenhilfe; Ausweisung; Restitutionsklage; Erlangung neuer Urkunden;

    Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm für eine Restitutionsklage zur Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Klage gegen seine Ausweisung betraf und durch die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (10 ZB 11.41) gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil (Au 6 K 09.1795) rechtskräftig abgeschlossen worden ist, unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
  • VG Augsburg, 23.04.2015 - Au 6 K 14.1592

    Ausweisung; Restitutionsklage gegen rechtskräftiges Urteil; Vorlage neuer

    Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 (Az. 10 ZB 11.41) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und führte aus, dass der Umstand einer Einbürgerungsmöglichkeit einer Ausweisung nicht entgegenstehe, solange die Beziehung des Betroffenen zu seinem Heimatstaat nicht so abgerissen sei, dass er sich in einem ihm völlig entfremdeten Umfeld zurecht finden müsste.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht